Mitgliedschaft
 

Um an den Kursen teilzunehmen müssen Sie nicht Mitglied sein, aber wenn Sie Mitglied werden wollen …
… füllenSie einfach das Formular Mitgliedsantrag aus – und alles weitere ist einfach:

Sie schicken das ausgefüllte Formular an den Verein und erhalten dann ein Schreiben mit der Bestätigung der Mitgliedschaft und der ermittelten Beitragszahlung im ersten Jahr sowie eine Vereinssatzung.

Bei Eintritt bis 30.06. beträgt der Beitrag:     € 96,–
zuzüglich einmalig Anmeldegebühr:             € 20,–

In der zweiten Jahreshälfte wird nur noch der anteilige monatliche Beitrag berechnet.
Für das Hauptmitglied z. B.:

ab 01.07.:                                             € 48,–
ab 01.08.:                                             € 40,–
ab 01.09.:                                             € 32,–

usw. für das laufende Jahr jeweils zuzüglich der obligaten einmaligen Anmeldegebühr.

Wenn Sie Mitglied sind …
1.  Für unsere Vereinsmitglieder gelten die wesentlich günstigeren Kursbeiträge ab dem Zeitpunkt des Eintritts, verbilligte Eintrittspreise in unsere Sauna.

2.  Mit der Mitgliedschaft verbunden ist außerdem, das Freizeitgelände Tag und Nacht das ganze Jahr über kostenlos besuchen zu dürfen (Tagesgäste können nur vom 1. Mai bis 30. September
von 11 -18 Uhr das Gelände besuchen). Und die Mitglieder erwerben außerdem die Möglichkeit, eine Kabine zum günstigen Kabinenbeitrag zu mieten. Die vermieteten Kabinen müssen von
den Mitgliedern selbst eingerichtet, gepflegt und soweit dies möglich ist instandgehalten werden.

3.  Unsere Mitglieder erhalten, so sie dies wünschen  – gegen Kaution –  einen Schlüssel zum Freizeitgelände und haben die Möglichkeit, eine Kabine zu mieten.

4.  Es gibt im Luftbad-Verein derzeit keine Verpflichtung, irgendwelche Arbeitsdienste oder befreiende Zahlungen zu leisten. Wohl aber freuen sich Vorstand und Ausschuss und natürlich auch diejenigen, die heute schon mitarbeiten, wenn sich weitere Mitglieder für die Belange des Vereins einsetzen und bei der einen oder anderen Aufgabe mit Hand anlegen. Das gilt vor allem für:

–  Gelände- und Blumenpflege
–  Kassendienst (wochen- oder tageweise)

5.  Die Mitglieder bilden das oberste Organ des Vereins, die Mitglieder-Hauptversammlung. Einmal jährlich tritt die Hauptversammlung zusammen, erhält die Jahresberichte des Vorstands,  entscheidet über Entlastung oder Nicht-Enlastung der Funktionsträger, bringt Anträge ein und ist schließlich zuständig für die Wahl des Vorstands, der Ausschussmitglieder und  Rechnungsprüfer.

6.  … gilt für Sie die Vereinssatzung

 

 

Vereinssatzung

LUFTBAD-VEREIN  STUTTGART  E.V.

Gegründet am 7. Dezember 1903

SATZUNG

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Luftbad-Verein  Stuttgart e.V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart.

 

§ 2    Zweck und Ziel des Vereins

 2.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.2    Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit und Förderung des 
         Sports und sportlichen Spiels.

 

2.3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3    Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden


Als Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB) unterwirft sich der Verein auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder den Satzungen und Ordnungen d

es WLSB und seiner Mitgliedsverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Dies gilt sinngemäß auch für die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen.

 

 

§ 4    Mitgliedschaft im Verein


  4.1    Mitglieder sind:
           a) ordentliche Mitglieder

         b) außerordentliche Mitglieder

         c) Jugendmitglieder

         d) Ehrenmitglieder

 

4.2    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

 

4.3    Als außerordentliche Mitglieder können Firmen, Körperschaften und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden, die unter   
 Verzicht auf die besonderen Rechte eines ordentlichen Mitglieds, insbesondere des Stimmrechts, den Verein in seinen  
 Bestrebungen unterstützen und fördern.

 

4.4    Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Jugendmitglieder.

 

4.5     Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuß des Vereins Personen ernannt werden, die sich um den 
          Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft


5.1    Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des 
         Antragstellers die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beinhalten muß.

 

5.2    Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuß oder durch ein von ihm beauftragtes Ausschußmitglied.

 

5.3    Bei Annahme des Aufnahmeantrages wird eine Aufnahmegebühr und der jeweils gültige 
         Jahresbeitrag nach § 8 der Satzung zur Zahlung fällig.

 

 

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder


6.1    Die Mitgliederrechte beginnen mit der Zustimmung zum Aufnahmeantrag, der Zahlung der 
         Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.

 

6.2    Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung.

 

6.3    Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind für 
         alle Vereinsämter wählbar. 

 

6.4     Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.

 

 

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft


7.1   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

7.2   Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des 
        Mitglieds bedarf sie der Einverständniserkärung des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt ist unter Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres zulässig. Bei späteren Austrittserklärungen wird der gesamte Beitrag 
        für das neue Geschäftsjahr fällig.

 

7.3   Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

       a)  gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen und Ordnungen von Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört, 
            verstößt,

       b)  sich unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, 
            geschädigt hat,

       c)  trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

 

Vor der Beschlußfassung über einen Ausschluß durch den Ausschuß ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer letzten Frist

von 8 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuß persönlich oder schriftlich zu äußern. Diese Frist von 8 Tagen ist dem

Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und durch Einschreiben bekanntzugeben.

 

7.4   Der Austritt oder der Ausschluß aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag bis zum Schluß 
        des laufenden Geschäfts- bzw. Kalenderjahres voll zu entrichten. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die 
        Mitgliederversammlung zu.

 

§ 8    Mitgliedsbeiträge


8.1   Den am 1. Januar fälligen Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebühren für die Benutzung des Luftbadgeländes und 
        seiner Einrichtungen schlägt der Ausschuß der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vor.

 

8.2    Bei neu eintretenden Mitgliedern ist der 1. Jahresbeitrag nach der Zustellung der Aufnahmebestätigung zur Zahlung fällig. Bei   
 Eintritt im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag zu  entrichten. Bei Eintritt im 2. Halbjahr wird 1/12 des Jahresbeitrages für  
 jeden angefangenen  Mitgliedsmonat fällig.

 

8.3    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9    Die Organe des Vereins


9.1   Die Organe des Vereins sind:  die Hauptversammlung, der Ausschuß und der Vorstand. 

 

9.2   Die Organe beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Sowohl Abstimmungen als auch Wahlen  erfolgen in der Regel 
        offen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Willensäußerung gestellt wird.

 

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen und Wahlen

werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Analog dazu wird bei Abstimmungen im Ausschuß verfahren. 

 

9.3  Über Versammlungen  oder Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und 
       vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Jedes Ausschußmitglied erhält eine Kopie der Protokolle.

 

 

§ 10   Die Hauptversammlung


10.1   Die Hauptversammlung ist die höchste Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung 
          nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere:

    
           a)   die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer

           b)   die Entgegennahme und Feststellung der Jahres-, Rechenschafts- und Prüfungsberichte

           c)   die Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer

           d)   die Festsetzung des für ordentliche Mitglieder gültigen Mitgliedsbeitrags

           e)   die Beschlußfassung über Anträge zur Hauptversammlung

            f)   die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

           g)   die Beschlußfassung über Angelegenheiten, welche die Existenz und Struktur des Vereins betreffen.

 

10.2   In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und/oder des Vorstands fallen, kann die Hauptversammlung 
          Empfehlungen an diese Organe beschließen.

 

 

§ 11   Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung


11.1  Jeweils in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand 
         nach Abstimmung mit dem Ausschuß unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Monaten durch schriftliche Einladung 
         einberufen.

 

11.2   Die Tagesordnung setzt der Vorstand zusammen mit dem Ausschuß fest. Sie ist bei der schriftlichen Einberufung bekanntzugeben 
          und muß folgende Punkte enthalten:

 

           a)   Jahresbericht durch den Vorstand

           b)   Jahresabschlußbericht sowie Vorlage eines Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr

           c)   Berichte der Rechnungsprüfer

           d)   Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer

           e)   Neuwahl der Mitglieder des Vorstands,  des Ausschusses und der Rechnungsprüfer, sofern Wahlen anstehen

            f)   Beschlußfassung über Anträge.

           g)   Sonstiges

 

11.3   Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dem 2. Vorstand, geleitet . Ist kein 
          Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die   
          Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem von der Hauptversammlung eingesetzten Wahlleiter übertragen. 

 

11.4    Zutritt zur Hauptversammlung haben:

    
           a)   ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht)

           b)   außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht)

           c)   Jugendmitglieder (ohne Stimmrecht)

           d)   Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)

           e)   ausgeschlossene Personen mit dem Anspruch auf Anhörung bis zum Entscheid in ihrer Angelegenheit durch die   
                 Versammlung (ohne Stimmrecht)

           f)   weitere Personen ohne Stimmrecht in besonderen Fällen. Ihre Anwesenheit ist nur während der Behandlung des 
                besonderen Falles möglich

 

11.5   Das Protokoll der Hauptversammlung muß den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

 

 

§ 12   Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung


Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge,

die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins

können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

 

§ 13   Die außerordentliche Hauptversammlung


13.1   Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn:


           a)   die Mehrheit des Ausschusses dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen

                 außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält oder

           b)   die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der 

                 Antrag ist unter Angabe von Gründen zu stellen.

 

13.2  Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften § 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

 

 

§ 14   Der Ausschuß


14.1    Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

   
           a)   dem Vorstand Verwaltng, Immobilien und Gelände

           b)   dem Vorstand Allgemeiner Sport

           c)   dem Vorstand REHA-Sport

           d)   dem Rechner

           e)   dem Schriftführer

           f)    6 Beisitzern mit jeweils besonderem Aufgabenbereich.

 

14.2    Die Ausschußmitglieder haben das Recht, weitere Personen ohne Stimmrecht als Berater bei schwierigen Einzelproblemen zu den 
           Sitzungen hinzuzuziehen.

 

14.3    Dem Ausschuß obliegt:

    
           a)   die Geschäftsführung in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung und der 
                 Ausschussmitglieder. Er gibt den Jahresabschluss des Geschäftsjahrs frei und stellt die Prognose für den neuen Jahreshaushalt 
                 auf. 
           b)   die Anstellung, Entlassung und Entlohnung des Personals

           c)   die Änderungen des Mitgliedsbeitrags und der sonstigen Gebühren schlägt der Ausschuß der Hauptversammlung vor.

           d)   die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein

           e)   die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die insbesondere nach § 15.4 seiner Zustimmung bedürfen. Der Ausschuß ist 
                 daneben das Entscheidungsgremium für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan 
                 zugewiesen sind.

    

14.4   Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch einen der Vorstände. Sie hat innerhalb eines 
          Kalendervierteljahres unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

 

14.5  Unabhängig davon muß der Ausschuß innerhalb einer Frist von längstens 2 Wochen einberufen werden, wenn dies 
         von mindestens 3 Ausschußmitgliedern beantragt wird.

 

14.6  Der Vorstand, der die Sitzungeinberufen hat leitet die Sitzung.

 

14.7  Der Ausschuß hat 11 Mitglieder und ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlußfähig. Die Sitzungen werden analog 
          § 9.2, 9.3  durchgeführt .

 

 

 

 

 

§ 15   Der Vorstand


15.1  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 

 

a)      dem Vorstand Verwaltung, Immoblien und Gelände

b)      dem Vorstand REHA-Sport

c)      dem Vorstand Allgemeiner Sport

 

         Die Vorstandsmitglieder besitzen Gemeinschaftsvertretungsbefugnis mit einem zweiten Mitglied des Vorstands.

 

15.2  Den Vorständen obliegt die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des Vereins, insbesondere die Leitung der 
         praktischen Vereinsarbeit zusammen mit dem Ausschuß.

 

15.3  Jedes Vorstands- bzw. Ausschußmitglied soll verantwortlich einen Aufgabenbereich im Verein wahrnehmen. 

 

15.4  Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es der Zustimmung des Ausschusses im Innenverhältnis. 
         Als solche gelten insbesondere:

        
         a)   der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten

         b)   die Aufnahme und Gewährung von Finanzkrediten

         c)   das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

         d)   der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren

         e)   die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme

          f)   Erwerb von Geräten, Einrichtungen sowie Beschluß von Neubauten, Umbauten und die 

                Vornahme von Reparaturen ab einem Wert von EUR 2.000,– bzw. Veräußerung oder

               Demontage von Vereinsvermögen

         g)   der Abschluß von Miet-, Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, langfristigen Warenabnahmeverpflichtungen,

               Übungsleiter- und Dienstleistungsverträgen.

 

 

§ 16    Wahlen


16.1    Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden von der Hauptversammlung nach Maßgabe  § 9.2  für die 
           Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

 

16.2   Zur Prüfung der Kassen, der laufenden Rechnungsführung und der Jahresbilanz werden von der ordentlichen Hauptversammlung 
          zwei Rechnungsprüfer ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten die 
          Rechnungsprüfer der Hauptversammlung.

 

§ 17   Ersatz und Nachwahlen


17.1   Das von einem Mitglied ausgeübte Vereinsamt erlischt mit Ablauf der Wahlperiode oder mit dem Rücktritt des Mitglieds 
           sowie  mit dessen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod .

 

17.2   Bei Ausschußmitgliedern  nach § 14.1 a) – d) endet das Amt im Falle eines Rücktritts erst am Tage der nächsten ordentlichen 
          Hauptversammlung mit der Wahl eines Nachfolgers. Bei Rücktritt aus Krankheitsgründen oder beim Tod eines Vorstandsmitglieds 
          regelt der Ausschuß die Weiterführung der Geschäfte. Der Rücktritt eines Ausschußmitglieds nach § 14e ist jederzeit möglich.

 

17.3   Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Ausschuß berechtigt, an dessen Stelle einen 
          Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einzusetzen. Diese entscheidet über die weitere Besetzung des Amtes 
          auch dann, wenn es nach geltendem Turnus noch nicht zur Wahl steht. Die Amtszeit des von der Hauptversammlung neugewählten 
          Mitglieds verkürzt sich in diesem Falle entsprechend.

 

 

§ 18    Satzungsänderungen


18.1    Satzungsänderungen oder eine neue Satzung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die 
           Änderungen müssen der Hauptversammlung im Wortlaut vorgelegt werden.

 

18.2     Anträge zur Änderung der Satzung sowie Neufassungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
            Stimmen. 

 

 

§ 19   Auflösung des Vereins

 

19.1    Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.

Hierzu muss mit der Tagesordnung ein Antrag über die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung mitgeteilt werden.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

19.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person 
           des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und 
           Berufsbildung.

 

 

§ 20   Gerichtsstand


Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung  und aus ihr abgeleiteten Ansprüchen ist das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart zuständig.

 

 

Stuttgart, den 12.04.2023