Vereinssatzung

Vereinssatzung
LUFTBAD-VEREIN STUTTGART E.V.
Gegründet am 7. Dezember 1903

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Luftbad-Verein Stuttgart e.V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit und Förderung des
Sports und sportlichen Spiels.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden

Als Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB) unterwirft sich der Verein auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder den Satzungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

4.1 Mitglieder sind: a) ordentliche Mitglieder b) außerordentliche Mitglieder c) Jugendmitglieder d) Ehrenmitglieder

4.2 Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4.3 Als außerordentliche Mitglieder können Firmen, Körperschaften und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden, die unter Verzicht auf die besonderen Rechte eines ordentlichen Mitglieds, insbesondere des Stimmrechts, den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen und fördern.

4.4 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Jugendmitglieder.

4.5 Zu Ehrenmitgliedern können vom Ausschuß des Vereins Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beinhalten muß.

5.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuß oder durch ein von ihm beauftragtes Ausschußmitglied. 5.3 Bei Annahme des Aufnahmeantrages wird eine Aufnahmegebühr und der jeweils gültige Jahresbeitrag nach § 8 der Satzung zur Zahlung fällig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitgliederrechte beginnen mit der Zustimmung zum Aufnahmeantrag, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.

6.2 Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung.

6.3 Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind für
alle Vereinsämter wählbar.

6.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

7.2 Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds bedarf sie der Einverständniserkärung des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres zulässig. Bei späteren Austrittserklärungen wird der gesamte Beitrag für das neue Geschäftsjahr fällig.

7.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen und Ordnungen von Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört, verstößt, b) sich unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, geschädigt hat, c) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung über einen Ausschluß durch den Ausschuß ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer letzten Fristvon 8 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuß persönlich oder schriftlich zu äußern. Diese Frist von 8 Tagen ist demMitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und durch Einschreiben bekanntzugeben.

7.4 Der Austritt oder der Ausschluß aus dem Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag bis zum Schluß
des laufenden Geschäfts- bzw. Kalenderjahres voll zu entrichten. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1 Den am 1. Januar fälligen Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebühren für die Benutzung des Luftbadgeländes und seiner Einrichtungen schlägt der Ausschuß der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vor.

8.2 Bei neu eintretenden Mitgliedern ist der 1. Jahresbeitrag nach der Zustellung der Aufnahmebestätigung zur Zahlung fällig. Bei Eintritt im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt im 2. Halbjahr wird 1/12 des Jahresbeitrages für
jeden angefangenen Mitgliedsmonat fällig.

8.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Die Organe des Vereins

9.1 Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung, der Ausschuß und der Vorstand.

9.2 Die Organe beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Sowohl Abstimmungen als auch Wahlen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Willensäußerung gestellt wird. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen und Wahlenwerden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidatdie Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.Analog dazu wird bei Abstimmungen im Ausschuß verfahren.

9.3 Über Versammlungen oder Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Jedes Ausschußmitglied erhält eine Kopie der Protokolle.

§ 10 Die Hauptversammlung

10.1 Die Hauptversammlung ist die höchste Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt insbesondere:

a)   die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer
b)   die Entgegennahme und Feststellung der Jahres-, Rechenschafts- und Prüfungsberichte
c)   die Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
d)   die Festsetzung des für ordentliche Mitglieder gültigen Mitgliedsbeitrags
e)   die Beschlußfassung über Anträge zur Hauptversammlung
f)   die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g)   die Beschlußfassung über Angelegenheiten, welche die Existenz und Struktur des Vereins betreffen.

10.2 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und/oder des Vorstands fallen, kann die Hauptversammlung
Empfehlungen an diese Organe beschließen.

§ 11 Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

11.1 Jeweils in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand
nach Abstimmung mit dem Ausschuß unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Monaten durch schriftliche Einladung
einberufen.

11.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand zusammen mit dem Ausschuß fest. Sie ist bei der schriftlichen Einberufung bekanntzugeben
und muß folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht durch den Vorstand
b) Jahresabschlußbericht sowie Vorlage eines Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr
c) Berichte der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
e) Neuwahl der Mitglieder des Vorstands,  des Ausschusses und der Rechnungsprüfer, sofern Wahlen anstehen
f) Beschlußfassung über Anträge.
g) Sonstiges

11.3 Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, dem 2. Vorstand, geleitet . Ist kein
Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem von der Hauptversammlung eingesetzten Wahlleiter übertragen.

11.4 Zutritt zur Hauptversammlung haben:

a) ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht)
b) außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht)
c) Jugendmitglieder (ohne Stimmrecht)
d) Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)
e) ausgeschlossene Personen mit dem Anspruch auf Anhörung bis zum Entscheid in ihrer Angelegenheit durch die Versammlung (ohne Stimmrecht)
f) weitere Personen ohne Stimmrecht in besonderen Fällen. Ihre Anwesenheit ist nur während der Behandlung des besonderen Falles möglich

11.5 Das Protokoll der Hauptversammlung muß den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 12 Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 13 Die außerordentliche Hauptversammlung

13.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn:

a) die Mehrheit des Ausschusses dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält oder
b) die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Antrag ist unter Angabe von Gründen zu stellen.

13.2 Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften § 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Der Ausschuß

14.1 Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand Verwaltng, Immobilien und Gelände
b) dem Vorstand Allgemeiner Sport
c) dem Vorstand REHA-Sport
d) dem Rechner
e) dem Schriftführer
f) 6 Beisitzern mit jeweils besonderem Aufgabenbereich.

14.2 Die Ausschußmitglieder haben das Recht, weitere Personen ohne Stimmrecht als Berater bei schwierigen Einzelproblemen zu den
Sitzungen hinzuzuziehen.

14.3 Dem Ausschuß obliegt:

a) die Geschäftsführung in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung und der Ausschussmitglieder. Er gibt den Jahresabschluss des Geschäftsjahrs frei und stellt die Prognose für den neuen Jahreshaushalt auf. 
b) die Anstellung, Entlassung und Entlohnung des Personals
c) die Änderungen des Mitgliedsbeitrags und der sonstigen Gebühren schlägt der Ausschuß der Hauptversammlung vor.
d) die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein
e) die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die insbesondere nach § 15.4 seiner Zustimmung bedürfen. Der Ausschuß ist daneben das Entscheidungsgremium für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

14.4 Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch einen der Vorstände. Sie hat innerhalb eines
Kalendervierteljahres unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

14.5 Unabhängig davon muß der Ausschuß innerhalb einer Frist von längstens 2 Wochen einberufen werden, wenn dies
von mindestens 3 Ausschußmitgliedern beantragt wird.

14.6 Der Vorstand, der die Sitzungeinberufen hat leitet die Sitzung.

14.7 Der Ausschuß hat 11 Mitglieder und ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlußfähig. Die Sitzungen werden analog
§ 9.2, 9.3 durchgeführt .

§ 15 Der Vorstand

15.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorstand Verwaltung, Immoblien und Gelände

b) dem Vorstand REHA-Sport

c) dem Vorstand Allgemeiner Sport

Die Vorstandsmitglieder besitzen Gemeinschaftsvertretungsbefugnis mit einem zweiten Mitglied des Vorstands.

15.2 Den Vorständen obliegt die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des Vereins, insbesondere die Leitung der
praktischen Vereinsarbeit zusammen mit dem Ausschuß.

15.3 Jedes Vorstands- bzw. Ausschußmitglied soll verantwortlich einen Aufgabenbereich im Verein wahrnehmen.

15.4 Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es der Zustimmung des Ausschusses im Innenverhältnis.
Als solche gelten insbesondere:

a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten
b) die Aufnahme und Gewährung von Finanzkrediten
c) das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
d) der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren
e) die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
f) Erwerb von Geräten, Einrichtungen sowie Beschluß von Neubauten, Umbauten und die Vornahme von Reparaturen ab einem Wert von EUR 2.000,– bzw. Veräußerung oder Demontage von Vereinsvermögen
g) der Abschluß von Miet-, Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, langfristigen Warenabnahmeverpflichtungen,
Übungsleiter- und Dienstleistungsverträgen.
§ 16 Wahlen

16.1 Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden von der Hauptversammlung nach Maßgabe § 9.2 für die
Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

16.2 Zur Prüfung der Kassen, der laufenden Rechnungsführung und der Jahresbilanz werden von der ordentlichen Hauptversammlung
zwei Rechnungsprüfer ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten die
Rechnungsprüfer der Hauptversammlung.

§ 17 Ersatz und Nachwahlen

17.1 Das von einem Mitglied ausgeübte Vereinsamt erlischt mit Ablauf der Wahlperiode oder mit dem Rücktritt des Mitglieds
sowie mit dessen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod .

17.2 Bei Ausschußmitgliedern nach § 14.1 a) – d) endet das Amt im Falle eines Rücktritts erst am Tage der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung mit der Wahl eines Nachfolgers. Bei Rücktritt aus Krankheitsgründen oder beim Tod eines Vorstandsmitglieds
regelt der Ausschuß die Weiterführung der Geschäfte. Der Rücktritt eines Ausschußmitglieds nach § 14e ist jederzeit möglich.

17.3 Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Ausschuß berechtigt, an dessen Stelle einen
Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einzusetzen. Diese entscheidet über die weitere Besetzung des Amtes
auch dann, wenn es nach geltendem Turnus noch nicht zur Wahl steht. Die Amtszeit des von der Hauptversammlung neugewählten
Mitglieds verkürzt sich in diesem Falle entsprechend.

§ 18 Satzungsänderungen

18.1 Satzungsänderungen oder eine neue Satzung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die
Änderungen müssen der Hauptversammlung im Wortlaut vorgelegt werden.

18.2 Anträge zur Änderung der Satzung sowie Neufassungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.

Hierzu muss mit der Tagesordnung ein Antrag über die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung mitgeteilt werden.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

19.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und
Berufsbildung.

§ 20 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus ihr abgeleiteten Ansprüchen ist das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart zuständig.

Stuttgart, den 12.04.2023

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